
9.6.19 Frau C.H. und ihr Sklavenvertrag
Hüten Sie sich vor nachteiligen Verträgen!
19_10_Schweizerzeit_PDF C.H. Sklavenvertrag
von Hermann Lei, Kantonsrat, Frauenfeld
Als Anwalt musste ich Frau C.H. helfen, aus einem sehr unvorteilhaften Vertrag herauszukommen, mit welchem sie quasi die Haussklavin ihres Nachbarn wurde. Ich staunte, wie naiv gewisse Leute sind.
Frau C.H. wohnt in einer 3.5 Zimmer-Wohnung, die ihrem Nachbar gehört. Der bestehende Mietvertrag ist in Ordnung. Nun aber drängt der Vermieter darauf, dass sie folgendes unterschreibe: Der Vermieter will neu selbständig Anpassungen am Mietverhältnis vornehmen können. So soll er unter anderem den Mietzins einseitig erhöhen dürfen, die Kündigungsfristen anpassen und ihr sogar die Einrichtung der Zimmer vorschreiben können. Für sein Baugeschäft benötigt er zudem in der Hochsaison ein bis zwei Schlafplätze für rumänische Wanderarbeiter. Es will sich deshalb vertraglich das Recht sichern, diese Leute bei Frau C.H. jeweils für ein paar Wochen einzuquartieren.
Verliebt in den Vermieter
Frau C.H. möchte verständlicherweise nicht unterschreiben. Aber sie ist in den Nachbarn verliebt, obwohl der verheiratet ist. Und der Nachbar droht, sie auf die Strasse zu stellen, wenn sie nicht unterschreibe. Der neue Mietvertrag enthält einige komplizierte Regelungen, welche Frau C.H. beruhigen sollen, welche aber vollkommen wertlos sind: Falls Frau C.H. z.B. nicht damit einverstanden ist, dass die Fremdarbeiter bei ihr einziehen sollen, so würden drei Bekannte, die gemeinsam bestimmt werden, entscheiden, ob die Wanderarbeiter einziehen dürfen. Diese drei Bekannten müssen aber strikte die Meinung der Ehefrau des Vermieters dazu einholen und deren Meinung befolgen. Das heisst, wenn die Ehefrau des Vermieters den Zuzug von Mitbewohnern ebenfalls will (wovon auszugehen ist, da sie ja die Frau des Vermieters ist), so werden die Rumänen einziehen.
Konventionalstrafen
Falls Frau C.H. die Rumänen dann aber doch nicht in ihre Wohnung lässt wird eine Konventionalstrafe fällig. Deren Höhe wird wieder von den Bekannten in Abstimmung mit der Ehefrau festgelegt und ist verbindlich. Ich konnte nur den Kopf schütteln und riet Frau C.H. dringend ab, einen solchen einseitigen Vertrag zu unterzeichnen. — Vielleicht haben Sie auch den Kopf geschüttelt und gemerkt, dass diese Geschichte gar nicht wahr sein kann. Sie ist es auch nicht, aber fast: Einen solchen dummen Vertrag soll die Schweiz nämlich mit der EU unterzeichnen. C.H. ist natürlich die Schweiz, der Vermieter die EU. Sie können Mietvertrag mit Rahmenvertrag ersetzen, die drei Bekannten sind das Schiedsgericht und die Ehefrau des Vermieters ist der Europäische Gerichtshof. Dann stimmt die Geschichte wieder.
Sklavenabkommen
Gemäss dem vorliegenden Rahmenabkommen müssen inskünftig Rechtsakte der EU von der Schweiz übernommen werden. Ist die Schweiz damit nicht einverstanden, so wird die Streitigkeit zuerst im sektoriellen Ausschuss diskutiert. Ergibt sich keine Lösung, so kommt das Schiedsgericht zur Anwendung. Dieses muss aber zu Rechtsaulegung alle EU-Rechtsakte heranziehen. Der EUGH muss zudem sofort angerufen werden, wenn sich eine Auslegungsfrage stellt. Sämtliche Fragen von Relevanz werden also alleine vom EUGH entschieden. Das Urteil des EUGH ist verbindlich, jede andere Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Ausgleichsmassnahmen (die Konventionalstrafe in unserer Geschichte) werden wiederum vom Schiedsgericht beurteilt. Die Parteien setzen alle Entscheidungen unverzüglich um, erlaubt sind nur Anträge auf «Berichtigung von im Schiedsspruch enthaltenen Rechen-, Schreib- oder Druckfehlern».
Fazit: Wer solche Verträge unterschrieben will hat eine Sklavenseele und gehört bevormundet.
Hermann Lei