20.1.19 Und plötzlich ist Papa tot
Schweizerzeit-Ratgeber Recht III
von Hermann Lei, Kantonsrat und Rechtsanwalt, Frauenfeld
Die junge Witwe Vera hat erfahren müssen: Junge Eltern brauchen einen Ehe- und Erbvertrag und einen Vorsorgeauftrag.
«Ich renne voraus», sagt Ronny R.*, nimmt sein Mädchen auf die Schulter und trabt Richtung Spielplatz, das Ziel der schönen Herbstwanderung von Familie R. Als Mutter Vera mit dem Säugling im Rucksack wenige Minuten später ankommt, liegt ihr Mann neben der weinenden Tochter, regungslos, er ist tot. Offenbar hat er sich bei einem Sturz einen tödlichen Schlag auf den Kopf zugezogen. Vera ist nun Witwe, mit zwei minderjährigen Kindern. Am Begräbnis ist die Kirche voll, an Trost fehlt es nicht.
KESB und Notariat vor der Tür
Doch schon bald gibt es für die Witwe viel zu regeln, was nicht schlecht ist, denn es lenkt von der Trauer etwas ab. Kurz nach dem Todesfall verlangt das Notariat eine Aufstellung des Nachlassvermögens. Dann meldet sich die KESB. Es muss ein Beistand eingesetzt werden für die Kinder, denn diese könnten andere Interessen haben als die Mutter. Die KESB akzeptiert zum Glück den Götti als Beistand, weil er Wirtschaft und Recht studiert hat, sodass nicht eine fremde Person für die Kinder zuständig ist. Es trudeln aber bereits Rechnungen ein für Urkunden, Kindsvermögen-Bestätigungsformulare und dergleichen.
Es droht der Hausverkauf
Ronny R. hat leider kein Testament verfasst. Das bedeutet, dass den Kindern die Hälfte seines Nachlasses gehört. Da die Ehe nur kurz dauerte ist kaum Errungenschaft da, weshalb von den knapp Fr. 500’000.–, die im geerbten Einfamilienhaus stecken, den Kindern Fr. 250’000.– zustehen. Würde die KESB darauf bestehen, dass den Kindern ihr Anteil ausbezahlt wird – was sie könnte – so müsste Vera das Haus verkaufen und in eine Mietwohnung ziehen. Denn wie erwähnt steckt das Erbe von Ronny im Einfamilienhaus. Die KESB hat zum Glück ein Einsehen.
Harte Bedingungen
Aber sie stellt Bedingungen: Vera muss jedem Kind Fr. 25’000.– auf deren Konti (auf welche die Mutter keinen Zugriff hat) überweisen. Mit Ach und Krach geht das gerade noch. Die restlichen Fr. 200’000.– werden als Darlehen der Kinder gegenüber ihrer Mutter stehen gelassen. Die Mutter muss diese «Darlehen» verzinsen. Und wenn Vera das Haus einmal verkaufen möchte, so werden die Kinder am Gewinn beteiligt. Das ist nachteilig, denn Ronny R. hat während der Ehe im Haus viel renoviert. Diese Investitionen werden im Falle eines Verkaufs mehrheitlich den Kindern zugutekommen und nicht Vera, welche damit eine Sicherheit weniger hat, sollte sie mal in finanzielle Nöte geraten.
«Nicht in diese Mühle geraten…»
Natürlich hätte Vera nie damit gerechnet, so früh Witwe zu werden. Heute sagt sie: «Unser Schicksal liegt in Gottes Hand. Dass mir mein Mann genommen wurde, ist das Eine. Man sollte aber alle Familien darauf hinweisen, dass man für das Undenkbare vorsorgen muss.» Vorsorgen heisst in dem Fall: Junge Eltern brauchen einen Ehe- und Erbvertrag und einen Vorsorgeauftrag. Der Ehe- und Erbvertrag schützt den anderen Ehepartner bei einem Todesfall, indem das Vermögen im Idealfall vollständig auf den überlebenden Ehegatten übertragen werden kann. Der Ehe- und Erbvertrag muss beurkundet werden. Und ein Vorsorgeauftrag schützt den jeweiligen Ehegatten, wenn er noch lebt, aber z.B. wegen eines Unfalls urteilsunfähig wird. Mittels eines Vorsorgeauftrags kann man verlangen, dass der Beistand jemand ist, dem man vertraut. Der Vorsorgeauftrag kann von Hand geschrieben oder beurkundet werden. Gängige Vorlagen findet man im Internet.
Die jung verwitwete Vera meint: «Wenns nur schon jemandem hilft, nicht in diese Mühle reinzugeraten, hat sich Dein Artikel in der Schweizerzeit gelohnt.»
Hermann Lei
* Name der Schweizerzeit bekannt