16.3.2020 „Nehmen Sie zehn Mann und schliessen Sie den Reichstag!“

200327 Lei SZ Reichstag

«Nehmen Sie zehn Mann und schließen Sie den Reichstag!»

von Hermann Lei, Kantonsrat, Frauenfeld

 

Die Verwaltung hat dem Parlament auch in Notzeiten nichts zu befehlen. Erst recht darf sie es nicht an der Ausübung seiner Kernaufgabe hindern.

 

Die Eidgenossenschaft hat die Gewaltentrennung mit der Bundesverfassung von 1848 eingeführt. Diese Gewaltenteilung verhindert die Konzentration der Macht und schiebt dem Machtmissbrauch einen Riegel vor, gerade auch in Krisenzeiten. Die Trennung von legislativer, exekutiver und judikativer Gewalt gilt nicht nur auf Bundesebene, sondern auch auf der Ebene der Kantone und der der Gemeinden. Auch hier geht es darum, die Konzentration der Macht bei einzelnen Personen oder Institutionen und damit Machtmissbrauch zu verhindern.

 

Gesundheitsdirektion verbietet Parlament

Art. 47 der Bundesverfassung verpflichtet sodann den Bund, die Eigenständigkeit der Kantone zu wahren. Die Kantone sind zwar nur beschränkt autonom, aber zum unentziehbaren Kerngehalt dieser Selbstständigkeit gehört zwingend die Autonomie ihrer Parlamente. Der Bund hat also nicht die Kompetenz, über kantonale Parlamente zu bestimmen und noch weniger kann er diese an untergeordnete Stellen delegieren.

Abbildung 1 unerhörter Vorgang: ein Amt verbietet das Parlament

 

Dennoch hat die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (in anderen Kantonen ist das ein Departement des Regierungsrates) gestützt auf eine angebliche Notrechtskompetenz am 15. März 2020 einer ordentlichen Sitzung des Zürcher Kantonsrates die «Bewilligung entzogen». Damit wir uns richtig verstehen: Es ist sicher richtig, dass das Parlament nicht tagt. Aber der Entscheid darüber liegt alleine beim Parlament, die Gesundheitsdirektion kann höchstens Empfehlungen abgeben.

 

Legitimierter Staatsstreich

Wie kann es daher sein, dass ein gewähltes Parlament von der ungewählten Verwaltung eine Bewilligung braucht, um zu tagen? Kann mit einer Verordnung also auch ein Staatsstreich legitimiert werden? Kann die Gesundheitsdirektion auch der Geschäftsprüfungskommission verbieten, sie zu prüfen? Solche Fragen stellte sich unter anderem alt Nationalrat Claudio Zanetti, zu Recht. Nochmals: es ist wohl richtig, die Parlamentssitzung nicht am herkömmlichen Ort durchzuführen (geplant ist es, sie künftig in einer Messehalle durchzuführen). Aber dass die Exekutive sich anmasst, in eklatanter Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips das demokratisch gewählte Parlament auszuschalten ist – Corona hin oder her – ein unerhörter Vorgang, eine Art Mini-Staatsstreich, der nicht toleriert werden darf.

 

Notstandsrecht im 2. Weltkrieg

Die Situation ist nicht neu: Vor dem Zweiten Weltkrieg räumte das Schweizer Parlament der Regierung umfangreiche Notstandsrechte ein. Der Bundesrat durfte fortan autonom entscheiden, ohne das Parlament – dies sollte ihn im Krieg handlungsfähiger machen. Doch die Exekutive genoss ihre Allmacht und wollte auch nach dem Krieg mit Notrecht weiterregieren. Die Neigung hin zu autoritären Regierungsformen überdauerte die Kriegsjahre. Der vehementeste Kritiker des Vollmachtenregimes war der berühmte Staatsrechtler Zaccaria Giacometti. Erst langsam und unter Volksdruck konnte die staatsrechtliche Ordnung wieder hergestellt werden.

 

Mit 10 Soldaten die Gesundheitsdirektion schliessen!

Dieselbe Missachtung des Parlament kennen wir auch aus der Zeit vor dem ersten Weltkrieg. Der Reichstag in Deutschland wurde als „Schwatzbude“ verunglimpft, und der Landjunker Elard von Oldenburg-Januschau sprach seinen Parteifreunden aus der Seele, als er eine Reichstagsrede im Jahre 1910 mit dem Ausruf beendete: „Der König von Preußen und der deutsche Kaiser muß jeden Moment imstande sein, zu einem Leutnant zu sagen: Nehmen Sie zehn Mann und schließen Sie den Reichstag!“ Leider gibt es keine kantonalen Truppen mehr. Ansonsten müsste der Zürcher Parlamentspräsident Dieter Kläy sofort zu einem Leutnant sagen: «Nehmen Sie zehn WK-Soldaten und schließen Sie die Gesundheitsdirektion!»

Hermann Lei